Familienbeihilfe

  • Anspruch
  • Altersgrenze
  • Auszahlungsrichtlinien für die Familienbeihilfe
  • Ausnahmen vom Wegfall der Familienbeihilfe
  • Studienwechsel
  • Eigene Einfünfte

Anspruch

Anspruch auf Familienbeihilfe besteht grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres eines Kindes. Darüber hinaus kann weiterhin Familienbeihilfe bezogen werden, z.B.:

  • für ein Kind, wenn sich dieses in Berufsausbildung befindet,
  • für ein Kind für die Zeit zwischen Abschluss der Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn einer weiteren Berufsausbildung
  • für ein Kind für die Zeit zwischen Beendigung des Präsenz- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung einer Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt

Ein eigener Anspruch für das Kind selbst ist nur in Ausnahmefällen möglich, wenn es z.B. Vollwaise ist oder die Eltern nachweislich keine entsprechenden Unterhaltsleistungen erbringen.

Altersgrenze

Der Familienbeihilfenbezug wird begrenzt mit der Vollendung des 24. Lebensjahres (d.h. mit dem 24. Geburtstag des Kindes).

Ausnahmen: Bezug bis zum vollendeten 25. Lebensjahr:

  • Studierende, die bei Vollendung des 24. Lebensjahres den Präsenz- oder Ausbildungs-oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben und denen danach Familienbeihilfe wegen Berufsausbildung zusteht.
  • Studierende, für die zum vollendeten 24. Lebensjahr Familienbeihilfe wegen Berufsausbildung zusteht, und die bereits ein Kind geboren haben oder schwanger sind.
  • Studierende, die ein Studium von mindestens 10 Semestern Dauer betreiben, sofern das Studium in dem Kalenderjahr, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet hat, begonnen wurde, bei Einhaltung der Mindeststudiendauer bis zum erstmöglichen Studienabschluss.
  • Studierende, die vor Vollendung des 24. Lebensjahres eine freiwillige soziale Hilfstätigkeit in der Dauer von durchgehend mindestens 8 Monaten bei einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrt mit Einsatzstelle im Inland absolviert haben
  • Studierende, die einen Grad der Behinderung von mindestens 50 % nachweisen.

Auszahlungsrichtlinien für die Familienbeihilfe

  • Die Auszahlung erfolgt grundsätzlich nur für fortgesetzt gemeldete Semester und richtet sich nach der gesetzlichen Studiendauer plus ein Toleranzsemester pro Studienabschnitt bzw. plus ein Studienjahr bei Studien ohne Abschnittsgliederung.
  • Wird ein Studienabschnitt innerhalb der gesetzlichen Studiendauer absolviert, kann das nicht konsumierte Toleranzsemester einem weiteren Studienabschnitt als Guthaben angefügt werden. In diesem Studienabschnitt stehen somit zwei Toleranzsemester zur Verfügung.
  • Für das erste Studienjahr ist ein Studienerfolgsnachweis über 16 ECTS Punkte (oder acht Wochenstunden) aus Wahl- oder Pflichtfächern des betriebenen Studiums oder eine Teilprüfung der ersten Diplomprüfung (des ersten Rigorosums) zu erbringen (einmaliger Leistungsnachweis); oder es werden für die Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase (STEOP) mindestens 14 ECTS-Punkte nachgewiesen.
  • Wird der Zeitrahmen überschritten oder der Studienerfolgsnachweis nicht erbracht, fällt die Familienbeihilfe weg. Bei Beginn eines nächsten Studienabschnitts bzw. bei Erbringung des Studienerfolgsnachweises kann die Familienbeihilfe wieder beantragt werden.

(Die oben angeführten besonderen Anspruchsvoraussetzungen gelten für behinderte Studierende nicht; der Studienfortgang ist vielmehr nach den Gegebenheiten des Einzelfalles zu prüfen.)

Ausnahmen vom Wegfall der Familienbeihilfe

  • Eine Studienbehinderung durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (z.B. Krankheit) oder
  • ein nachgewiesenes Auslandsstudium von jeweils mindestens drei Monaten verlängert die zulässige Studienzeit um ein Semester.
  • Wegen eines im Studienbereich gelegenen unabwendbaren Ereignisses, das zu einer individuellen Studienverzögerung führt, kann bezüglich Familienbeihilfe im Einzelfall ebenfalls ein Verlängerungssemester geltend gemacht werden. Formulare liegen bei den Finanzämtern und den Universitäten auf.
  • Mutterschutz und Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes in Zeiten, in denen eine Zulassung bzw. Fortsetzungsmeldung zum Studium vorliegt hemmen den Studienablauf bis zum zweiten Geburtstag des Kindes.
  • Zeiten als Studentenvertreter/in bis zum Höchstausmaß von vier Semestern sind nicht in die vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen.

Studienwechsel

  • Es sind maximal zwei Studienwechsel möglich.
  • Bei einem öfteren Wechsel erlischt der Anspruch auf Familienbeihilfe
  • Bei einem Studienwechsel, der später erfolgt, als nach dem zweiten fortgesetzt gemeldeten Semester, fällt die Familienbeihilfe weg.
  • Bei einem zu späten Studienwechsel entfällt die Familienbeihilfe für das neue Studium jedoch nur im Ausmaß der bereits insgesamt zurückgelegten Studiendauer (Verlängerungssemester wegen Studienbehinderung nicht mit eingerechnet), soweit hiefür durchgehend Familienbeihilfe bezogen wurde. Diese Wartezeit wird im Falle der teilweisen Berücksichtigung von Vorstudienzeiten um die Anzahl der angerechneten Vorstudiensemester verkürzt.

Hinweis: nicht als Studienwechsel gilt, wenn die gesamten Vorstudienzeiten für das nunmehr betriebene Studium angerechnet werden (aber Achtung: dadurch verkürzt sich die zulässige Studiendauer im neuen Studium).

Eigene Einkünfte

Das Einkommen eines Kindes ist bis zu jenem Jahr irrelevant, in dem es das 19. Lebensjahr vollendet.

Erzielt ein Kind, ab dem Kalenderjahr, in dem es das 20. Lebensjahr vollendet, eigene Einkünfte, so darf das zu versteuernde Gesamteinkommen den Betrag von Euro 10.000 pro Jahr nicht übersteigen.

Wird der Betrag von Euro 10.000 überschritten, ist seit dem Kalenderjahr 2013 nur mehr jener Betrag zurückzuzahlen, um den der Grenzbetrag überschritten wurde.

Bei diesem Betrag handelt es sich um die Bemessungsgrundlage der Lohn- bzw. Einkommenssteuer, ohne 13. und 14. Monatsgehalt. Lehrlingsentschädigungen, Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse erhöhen das zu versteuernde Einkommen nicht.

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