Studieren mit Kind

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Familienbeihilfe

Bei Schwangerschaft während des Studiums verlängert sich der Anspruch auf Familienbeihilfe bis zum vollendeten 25. Lebensjahr. Voraussetzung ist, dass das Kind vor Vollendung des 24. Lebensjahres geboren wird bzw. die Studierende an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollendet, schwanger ist.

Der Ablauf der Studienzeit ist während der Zeit des Mutterschutzes (8 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt) und während der Zeit der Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zum vollendeten 2. Lebensjahr gehemmt.

Diese zwei Jahre zur Pflege und Erziehung des eigenen Kindes können entweder von der Mutter oder vom Vater jeweils im Ausmaß von vollen Semestern wahrgenommen werden. Danach läuft die Semesterzählung normal weiter.

Studienbeihilfe

Eine Schwangerschaft während des Studiums verlängert die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe um ein Semester.

Die Pflege und Erziehung eines Kindes bis zum 6. Lebensjahr während des Studiums verlängert die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe um bis zu zwei Semester je Kind.

Bei Vätern gelten diese Regelungen nur, wenn sie entweder mit der Kindesmutter verheiratet sind oder die gemeinsame Obsorge mit der Kindesmutter genehmigt wurde.

Bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für die Studienbeihilfe erhalten Studierende, die am Wohnort der Eltern studieren, höchstens 475 Euro, auswärtig Studierende höchstens 679 Euro monatlich, die Studienbeihilfe beträgt daher maximal 8.148 Euro jährlich.

Zusätzlich gebührt ein Zuschlag von 112 Euro monatlich für jedes Kind, für das eine gesetzliche Verpflichtung zur Pflege und Erziehung besteht.

Die Zuverdienstgrenze von 10.000 Euro pro Kalenderjahr erhöht sich pro unterhaltsberechtigtem Kind um:

  • 2.988 Euro für Kinder unter 6 Jahren
  • 4.392 Euro für Kinder zwischen 6 und 14 Jahren
  • 5.172 Euro für Kinder zwischen 14 und 18 Jahren
  • 5.088 Euro für jedes noch in Ausbildung befindliche Kind über 18 Jahren bzw. 7.272 Euro falls das Kind auswärtig studiert (zuzüglich eines 12-prozentigen Erhöhungszuschlags)

Für jedes erheblich behinderte Kind beträgt die Zuverdienstgrenze zusätzlich 2.120 Euro.

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