Studienbeihilfe

  • Allgemeine Informationen
  • Voraussetzungen
  • Fristen
  • Zuständige Stelle
  • Erforderliche Unterlagen
  • Zusätzliche Informationen
  • Zuverdienstgrenze bei Bezug der Studienbeihilfe

Allgemeine Informationen

Auf staatliche Studienbeihilfe besteht bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ein Rechtsanspruch.

Zielgruppe:

  • Österreichische Staatsbürgerinnen/österreichische Staatsbürger sowie EU bzw. EWR-Bürgerinnen/EU bzw. EWR-Bürger (unter bestimmten Voraussetzungen)
  • Drittstaatsangehörige unter bestimmten Voraussetzungen
  • Staatenlose, die für die Gleichstellung vor Studienbeginn mindestens fünf Jahre gemeinsam mit einem Elternteil in Österreich unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig gewesen sein müssen
  • Konventionsflüchtlinge

TIPP

Neben ordentlichen Studierenden haben auch Personen, die sich auf eine Studienberechtigungsprüfung oder auf eine Zusatzprüfung für die Zulassung zu einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang vorbereiten, bereits die Möglichkeit, eine Studienbeihilfe zu bekommen.

Voraussetzungen

  • Soziale Bedürftigkeit
    • Bestimmungsfaktoren dafür sind Einkünfte und Familienstand der Studierenden/des Studierenden, ihrer Eltern/seiner Eltern und ihres Ehegatten/seiner Ehegattin oder der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners
  • Günstiger Studienerfolg
    • muss nach zwei Semestern jedenfalls vorgelegt werden
  • Beginn des Studiums vor Vollendung des 30. Lebensjahres, wobei folgende Ausnahmen gelten:
    • Selbsterhalterinnen/Selbsterhalter bis zum maximal 35. Lebensjahr
    • Studierende mit Kindern bis zum maximal 35. Lebensjahr
    • Studierende mit Behinderung bis zum maximal 35. Lebensjahr
    • Studierende, die ein Masterstudium beginnen, bis zum maximal 35. Lebensjahr (das Bachelorstudium muss vor der Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen worden sein)
  • Kein abgeschlossenes Studium bzw. kein Abschluss einer gleichwertigen Ausbildung, wobei folgende Ausnahmen gelten:
    • Masterstudium, das spätestens 30 Monate nach Abschluss des Bachelorstudiums begonnen wurde (wenn die gesetzliche Mindeststudienzeit des Bachelorstudiums nicht um mehr als drei Semester überschritten wurde)
    • Doktoratsstudium, wenn es innerhalb von 12 Monaten nach dem vorangegangenen Studium aufgenommen wird
  • Höchstens zwei Studienwechsel nach maximal zwei Semestern einer Studienrichtung
  • Einhaltung der im Studienförderungsgesetz (StudFG) vorgesehenen Studienzeiten
    • D.h. grundsätzlich: gesetzliche Studienzeit plus ein Toleranzsemester pro Abschnitt bzw. pro Studium (bei Studien ohne Studienabschnitte)

Fristen

Anträge auf Studienbeihilfe können nur innerhalb eines bestimmten Zeitraumes gestellt werden.

  • Für das Wintersemester: vom 20. September bis 15. Dezember
  • Für das Sommersemester: vom 20. Februar bis 15. Mai

Die Anträge werden auch außerhalb der Antragsfristen entgegengenommen. In diesem Fall erfolgt eine Bewilligung nur ab dem Folgemonat und nicht rückwirkend von Semesterbeginn an.

Zuständige Stelle

Für alle Studierenden: die Stipendienstellen der Studienbeihilfenbehörde

Die Studienbeihilfenbehörde ist für Anträge auf Studienbeihilfe und Vorstellungen gegen Bescheide der Studienbeihilfenbehörde, Studienzuschüsse und Beihilfen für Auslandsstudien zuständig. Weiters verfügt sie über alle für die Studienförderung vorgesehenen Formulare und erteilt detaillierte Auskünfte.

Erforderliche Unterlagen

  • Antragsformulare (erhältlich im Sozialreferat der ÖH oder bei der jeweils zuständigen Stipendienstelle der Studienbeihilfenbehörde bzw. online unter www.stipendium.at)
  • Kopie des letzten Studienblattes
  • Einkommensnachweise (auf Verlangen der Behörde)
  • Lohnzettel/Arbeitnehmerveranlagungsbescheide für jedes Familienmitglied (nur auf Verlangen der Behörde)
  • Letztergangener Einkommensteuerbescheid (nur auf Verlangen der Behörde)
  • Bestätigung von bezugsauszahlenden Stellen (bei Krankengeld, Mindestsicherung, Mietbeihilfe, Kriegsopferrente etc.)
  • Inskriptions- bzw. Zulassungs- bzw. Schulbesuchsbestätigung der Geschwister
  • Nachweis des günstigen Studienerfolgs (im 3. Semester Zeugnisse bzw. erstes Diplomprüfungszeugnis nach Mindeststudienzeit plus Toleranzsemester)
  • Bei Erstanträgen oder Änderungen: zusätzlich
    • Wehrdienstbuch bzw. Zivildienstnachweis (falls der Antragsteller den Wehrdienst bzw. den Zivildienst schon absolviert hat)
    • Heiratsurkunde (falls die Antragstellerin/der Antragsteller verheiratet ist oder ein Elternteil durch eine zweite Ehe den Namen geändert hat)
    • Scheidungsbeschluss bzw. Scheidungsurteil (falls die Antragstellerin/der Antragsteller oder die Eltern geschieden sind)
    • Sterbeurkunde (der leiblichen Eltern)

Zusätzliche Informationen

Die mögliche Höchststudienbeihilfe beträgt für Studierende, die am Wohnort der Eltern studieren, 475 Euro monatlich (5.700 Euro pro Jahr). Auswärtige Studierende (sowie Selbsterhalterinnen/Selbsterhalter, verheiratete Studierende, Vollwaisen, Studierende mit Kind) erhalten bis zu 679 Euro im Monat (8.148 Euro im Jahr).

Dieser Höchstbetrag verringert sich um die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern und - bei Verheirateten - der Ehegattin/des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners sowie um die Überschreitung der Zuverdienstgrenze nach dem Studienförderungsgesetz (StudFG). Außerdem werden die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag abgezogen.

Studierende mit mindestens einem Kind erhalten pro Monat und Kind um 112 Euro mehr.

Zuverdienstgrenze bei Bezug der Studienbeihilfe

Die Einkommensgrenze beträgt generell 10.000 Euro jährlich. Wenn für eigene Kinder Unterhalt geleistet wird, erhöht sich die Jahresgrenze um mindestens 2.988 Euro.

Das Einkommen (der Antragstellerin/des Antragstellers) vor dem Beihilfenbezug hat keine Auswirkung auf die Höhe der laufenden Studienbeihilfe.

Als Einkommen im Sinne des Studienförderungsgesetzes gelten alle steuerpflichtigen Einkünfte (aus selbstständiger bzw. unselbstständiger Tätigkeit) sowie Pensionen (auch Waisenpensionen), Renten und steuerfreie Bezüge wie Wochengeld, Kinderbetreuungsgeld, Krankengeld, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz.

Die genannten Einkommensgrenzen sind weder Brutto- noch Nettobeträge, sondern setzen sich aus einer speziellen Berechnungsmethode zusammen: das Einkommen im Sinne des Studienförderungsgesetzes bildet sich aus dem Bruttoeinkommen abzüglich Sozialversicherungsbeiträge, Werbungskosten und Sonderausgaben.

Die Berücksichtigung des Einkommens erfolgt bei der Berechnung der Studienbeihilfe zunächst auf Grund der Einschätzung über das zu erwartende Einkommen während des Zuerkennungszeitraumes der beantragten Studienbeihilfe (bei Antrag im Wintersemester für den Zeitraum von 1. September bis 31. August, im Sommersemester von 1. März bis 28. Februar).

Zu einer Kürzung der bewilligten Studienbeihilfe kommt es dann, wenn die geltende Jahresgrenze von 10.000 Euro überschritten wird. Die Kürzung der jährlichen Studienbeihilfe erfolgt in dem Ausmaß, in dem das Einkommen die Jahresgrenze überschreitet. Diese Grenze verringert sich aliquot, wenn nicht während des gesamten Jahres Studienbeihilfe bezogen wird.

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