Studienbeitrag

  • Höhe des Studienbeitrages
  • Wer muss den Studienbeitrag bezahlen?
  • Befreiung aufgrund von Gleichstellung mit EU- /EWR-Bürgerinnen und Bürgern
  • Berechnung des Studienbeitrages
  • Erlass und Rückerstattungsgründe

Höhe des Studienbeitrages

Studierende, die entweder die beitragsfreie Zeit überschritten haben oder auf Grund ihrer Staatszugehörigkeit oder auf Grund eines außerordentlichen Studiums beitragspflichtig sind müssen jedes Semester den Studienbeitrag einzahlen.

Der Studienbeitrag beläuft sich auf 363,36 Euro pro Semester bzw. für Drittstaatenangehörige auf 726,72 Euro pro Semester. Neben dem Studienbeitrag ist auch der ÖH-Beitrag inkl. Versicherung zu zahlen (18,70 Euro pro Semester im Studienjahr 2015/16). Dadurch ergibt sich ein Gesamtbeitrag von 382,06 Euro bzw. 745,42 Euro pro Semester.

Während der ÖH-Beitrag auch in der Nachfrist gleich bleibt, erhöht sich der Studienbeitrag für ordentliche Studierende mit EU/EWR- bzw. Schweizer Staatsbürgerschaft (bzw. ordentliche Studierende, die EU/EWR-BürgerInnen gleichgestellt sind) um 10%. Dadurch ergibt sich eine Summe von 418,40 Euro pro Semester für Studierende, die erst in der Nachfrist bezahlen.

Achtung: Erstsemestrige ordentliche Studierende (auch bei Studienwechsel oder zusätzlichem Studium an der Universität Wien) müssen den Studien-/ÖH-Beitrag bis zum Ende der allgemeinen Zulassungsfrist einzahlen!

Wer muss den Studienbeitrag bezahlen?

Sie müssen den Studienbeitrag bezahlen wenn Sie

  • die beitragsfreie Zeit (Mindeststudiendauer + zwei Toleranzsemester) überschritten haben
  • auf Grund Ihrer Staatszugehörigkeit beitragspflichtig sind
  • ein außerordentliches Studium (d.h. Sie haben kein Reifezeugnis) betreiben

Befreiung aufgrund von Gleichstellung mit EU-/EWR-Bürgerinnen und Bürgern

EU-/EWR-Bürgerinnen und Bürger sind während der Mindeststudiendauer + zwei Toleranzsemester vom Studienbeitrag befreit.

Damit Sie als Nicht-EU-/EWR-Bürgerin bzw. Bürger dieser Gruppe von Studierenden gleichgestellt werden können, müssen Sie einen Nachweis zur Gleichstellung mit EU-/EWR-Bürgerinnen bzw. Bürgern erbringen.

Folgende Studierende können den Nachweis einbringen:

  • Studierende, denen in Österreich aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren sind, wie InländerInnen (z.B. Konventionsflüchtlinge)
  • Studierende mit Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EG"
  • nicht-EU/EWR-Bürgerinnen bzw. Bürger mit anderen Aufenthaltstiteln
    (Achtung: bei Aufenthaltsbewilligung Studierende ist die Gleichstellung und damit eine Befreiung nicht möglich!)
  • Studierende, die in die Personengruppenverordnung fallen
    (Achtung: bei Selbstversicherung in Österreich ist eine Gleichstellung und damit eine Befreiung nicht möglich!)

Wenn Sie EU-/EWR-Bürgerinnen bzw. Bürgern gleichgestellt wurden, fallen Sie in die gleiche Beitragsregelung.

Berechnung des Studienbeitrages

Solange Sie ein Studium in Mindeststudiendauer + zwei Toleranzsemester studieren, sind Sie vom Studienbeitrag befreit. Danach wird Ihnen der Studienbeitrag vorgeschrieben.
Wenn Sie Ihr Studium wechseln bzw. im Folgestudium weiterstudieren (z.B. Sie haben Ihr Bachelorstudium abgeschlossen und schließen ein Masterstudium an) beginnt die Semesterzählung wieder mit Eins.

Erlass- und Rückerstattungsgründe

Es gibt zahlreiche Gründe für den Erlass oder die Rückerstattung des Studienbeitrages (z.B. Berufstätigkeit, Kinderbetreuungspflichten). Überprüfen Sie, ob ein Grund auf Sie zutrifft und stellen Sie gegebenenfalls einen entsprechenden Antrag. Sowohl der Antrag auf Erlass als auch der Antrag auf Rückerstattung des Studienbeitrages muss innerhalb einer bestimmten Frist gestellt werden.

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