Stipendien

  • Leistungsstipendium
  • Förderungsstipendium
  • Auslandsstipendium
  • Mobilitätsstipendium
  • Sprachstipendium
  • Studienabschlussstipendium
  • Selbsterhalterstipendium

Leistungsstipendium

Für ein Leistungsstipendium kann man sich aufgrund überdurchschnittlicher Leistungen beim Dekanat oder bei der Leitung der Bildungseinrichtung bewerben. Die Studierende/der Studierende muss die von den Bildungseinrichtungen festgelegten Voraussetzungen erfüllen.

Förderungsstipendium

Förderungsstipendien sollen Studierenden mit überdurchschnittlichem Studienerfolg die Anfertigung wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten (Diplomarbeiten, Dissertationen, Projektarbeiten) ermöglichen. Für die Zuerkennung ist das jeweilige Dekanat oder die Leitung der Bildungseinrichtung zuständig.

Auslandsstipendium

Ordentliche Studierende haben während eines eingeschränkten Zeitraums (der unterschiedlich ist) Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe für ein Auslandsstudium. Voraussetzung ist, dass während des Auslandsaufenthaltes Anspruch auf Studienbeihilfe besteht. Der Antrag ist längstens drei Monate nach Ende des Auslandsstudiums zu stellen.

Mobilitätsstipendium

Studierende haben die Möglichkeit, für die gesamte Dauer eines Auslandsstudiums ein sogenanntes Mobilitätsstipendium zu beantragen. Das Mobilitätsstipendium kann bei der örtlich zuständigen Stipendienstelle der Studienbeihilfenbehörde beantragt werden.

Sprachstipendium

Sprachstipendien werden zur Finanzierung eines Sprachkurses ausbezahlt, wenn dieser im Zusammenhang mit einem geförderten Auslandsstudium steht. Der Sprachkurs kann im Inland und/oder im Ausland belegt werden.

Studienabschlussstipendium

Das Studienabschlussstipendium richtet sich an berufstätige Studierende, wenn sie ihre bisherige Berufstätigkeit aufgeben. Sie müssen sich in der Abschlussphase ihres Studiums befinden und dürfen vor der Zuerkennung des Stipendiums das 41. Lebensjahr noch nicht überschritten haben.

Selbsterhalterstipendium

Dieses Stipendium ist für Studierende gedacht, die vor oder während ihres Studiums gearbeitet haben. Ein Anspruch besteht, wenn die/der Studierende 48 Monate hindurch vor Erstbezug Einkünfte von jährlich 7.272 Euro bezogen hat. Hier wird das Einkommen der Eltern nicht einberechnet. Die Altersgrenze von 30 Jahren bei Studienbeginn kann durch einen Nachweis von mehr als vier Jahren Selbsterhalt auf 35 Jahre erhöht werden.

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